"Das Kantinengesetz"
Ein Text zum Nachdenken
von Matthias Kern
Regelungen zur Sicherung der
Ernährung der Bevölkerung
Um die Ernährung der Bevölkerung unseres Landes
sicherzustellen wird das folgende Kantinengesetz (KantGes) erlassen:
§ 1 Recht auf Ernährung
1.Jeder Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das
Recht auf eine seinen Möglichkeiten entsprechende Ernährung.
2.Das öffentliche Kantinenwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten.
3.Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände und Gemeindeverbände haben die
erforderlichen Mittel bereitzustellen.
§ 2 Kantinenaufsicht
1.Das gesamte Kantinenwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
2.Die staatliche Kantinenaufsicht umfasst die Planung und Leitung, Ordnung und
Förderung des gesamten Kantinenwesens.
3.Die Kantinen haben den in der Landesverfassung verankerten Ernährungsauftrag
zu verwirklichen.
§ 3 Kantinenpflicht
1.Es besteht allgemeine Kantinenpflicht. (Alle Menschen müssen sich in
Kantinen ernähren. Eine Auswahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Menüs
besteht nicht. Eine Ernährung außerhalb der Kantine ist nur zusätzlich zur
Kantinenernährung zulässig.)
2.Kantinenpflicht besteht für alle Menschen, die im Land ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
3.Die Kantinenpflicht ist durch die Ernährung in einer deutschen Kantine zu
erfüllen. Über Ausnahmen entscheidet die Kantinenaufsichtsbehörde.
(Ausnahmen werden nur dann zugelassen, wenn durch das zuständige
Gesundheitsamt eine Kantinennahrungsunverträglichkeit festgestellt wird und
keine entsprechende Sonderkantine zur Verfügung steht. Die Tatsache, dass die
Nahrung außerhalb der Kantine von einem staatlich geprüften Koch zubereitet
wird, rechtfertigt allein noch keine Ausnahme.)
4.Die Ernährung an öffentlichen Kantinen ist unentgeltlich. Auf gemeinnütziger
Grundlage arbeitende private Kantinen, die einem öffentlichen Bedürfnis
entsprechen, als ernährungswissenschaftlich wertvoll anerkannt sind und eine
gleichartige Befreiung gewähren, haben Anspruch auf Ausgleich der
hierdurch entstehenden finanziellen Belastung.
§ 4 Kantinenbezirke
1.Jede öffentliche Kantine hat einen Kantinenbezirk.
2.Jeder Mensch hat sich in der Kantine zu ernähren, in deren Kantinenbezirk
er wohnt. Dies gilt nicht für Menschen, die sich in einer privaten Kantine
ernähren.
§ 5 Kantinenzwang
1.Menschen, die ihre Kantinenpflicht nicht erfüllen, können der Kantine
zwangsweise zugeführt werden. Die Zuführung wird von der für den Wohn- oder
Aufenthaltsort zuständigen Polizeibehörde angeordnet.
2.Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der
Kantinenpflicht nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
§ 6 Private Kantinen
1.Das Recht zur Errichtung von privaten Kantinen wird gewährleistet. Private
Kantinen als Ersatz für öffentliche Kantinen bedürfen der Genehmigung des
Staates und unterstehen den Landesgesetzen.
2.Private Kantinen dürfen nur mit Genehmigung der Kantinenaufsichtsbehörde
errichtet und betrieben werden.
3.Abweichungen in der inneren und äußeren Gestaltung der Kantine, der Ernährungsmethode
sowie den verwendeten Nahrungsmitteln stehen der Genehmigung nicht entgegen,
sofern die Kantine gegenüber den öffentlichen Kantinen als gleichwertig
betrachtet werden kann. (Es dürfen beispielsweise an Stelle von
Kunststoffgeschirr und Edelstahlbesteck auch Porzellanteller und Silberbesteck
oder Blechschüsseln und Essstäbchen benutzt werden. An Stelle von
Schweinefleisch kann beispielsweise auch Geflügelfleisch verwendet werden.
Eine fleischlose Ernährung ist dagegen nicht zulässig, weil dadurch die
Versorgung mit tierischem Eiweiß gefährdet wird.)
Erscheinen Ihnen diese Regelungen seltsam ?
Sehen Sie hierin gar einen Verstoß gegen die freiheitlich-demokratische
Grundordnung ?
Wenn Sie das Wort „Ernährung" durch „Bildung" (teilweise durch
„Ausbildung" oder „Erziehung"), das Wort „Kantine" durch
„Schule" und das Wort „Menschen" durch „Kinder" (oder
„Jugendliche") ersetzen, erhalten Sie (in Baden-Württemberg geltende)
gesetzliche Bestimmungen, die kaum in Frage gestellt werden.
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Stand: 04. März 2006